Zahlreiche Pensionsordnungen privatrechtlicher Natur machen die Zuerkennung einer betrieblichen Altersversorgung von einer „Versetzung in den Ruhestand“ abhängig. Damit soll das meist unkündbare Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers (zumeist Angestellten) in das Stadium des Ruhestandes übergeführt werden. Welchen arbeitsrechtlichen Charakter die „Versetzung in den Ruhestand“ hat, wird in den Pensionsordnungen meist nicht ausgeführt. Von ihrer Beantwortung hängen jedoch zahlreiche Rechtsfolgen ab, insbesondere die nach der Einhaltung einer Kündigungsfrist und der allfälligen Anfechtung der Versetzung in den Ruhestand als Kündigung nach § 105 ArbVG.