HGB §§ 105, 109
Liegen die sonstigen Voraussetzungen für eine OHG (Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes unter gemeinsamer Firma, Fehlen der Haftungsbeschränkung gegenüber Gesellschaftsgläubigern) vor und wurde der Geschäftsbetrieb auch aufgenommen, entsteht trotz ausdrücklichen Vorbehalts eine OHG.