MRG § 16 Abs 2
Übernimmt bei Anwendbarkeit des § 16 Abs 2 MRG der Mieter wegen seines besonderen Interesses am ehestmöglichen Bezug der Wohnung den Einbau von Bad und WC oder andere Adaptierungsarbeiten und gewährt ihm der Vermieter eine den voraussichtlichen Kosten entsprechende Zinsreduktion, so sind diese Ausstattungsmerkmale bei der Kategorieeinstufung zu berücksichtigen.