1. Die neuere Rechtsprechung
Üblicherweise enthalten Leasingverträge Bestimmungen, die den Leasinggeber (LG) zur sofortigen Fälligstellung des restlichen Leasingentgeltes berechtigen, wenn der Leasingnehmer (LN) mit seinen Zahlungen für längere Zeit in Verzug gerät, andere Vertragspflichten verletzt, in Konkurs oder Ausgleich fällt oder ähnliche Störungen eintreten. Regelmäßig darf der LG an Stelle dieser Maßnahme oder - nach seiner Wahl - auch gleichzeitig den Leasingvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder das Leasingobjekt einziehen. Schließlich ist der LG nach dem Leasingvertrag meistens befugt, das zurückgenommene Leasinggut zu verkaufen oder anderweitig zu vermieten, wobei die so erzielten Erlöse (idR 90 %) auf die Zahlungsverpflichtungen des LN anzurechnen sind.