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Zur Reichweite gesetzlicher Abtretungs- und Verpfändungsverbote

WirtschaftsrechtHelmut KoziolRdW 1986, 262 Heft 9 v. 1.9.1986

Nicht abtretbar und nicht verpfändbar sind gemäß § 293 Abs 2 EO insbesondere Lohnansprüche in dem durch das LohnpfändungsG festgesetzten Umfang. Gleiches gilt nach § 8 IESG für den Anspruch auf das Insolvenz-Ausfallsgeld. Die Unabtretbarkeit dieser Ansprüche führt zu erheblichen Schwierigkeiten bei deren Bevorschussung durch einen Kreditgeber, wenn dessen Besicherung durch die Zession oder Verpfändung der Forderungen erfolgen soll. Der Kreditgeber wäre für den Betrag von derzeit S 3.300,-, bei Vorhandensein einer Familie für einen erheblich höheren Betrag, ungesichert, weil insofern nach dem Gesetzeswortlaut die Verfügung über die Forderung unwirksam wäre. Die zumindest teilweise fehlende Besicherung würde jedoch in so manchem Fall dazu führen, daß insoweit auch keine Bevorschussung durch den Kreditgeber erfolgt, was aber ganz offenkundig den Interessen des Dienstnehmers widersprechen würde, dem bei Illiquidität des Arbeitgebers auch der Weg abgeschnitten wird, von einem Kreditgeber den vollen Lohnbetrag zu erhalten.

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