EStG § 34
Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die eigene medizinische Betreuung oder die medizinische Betreuung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen erwachsen, können auch dann zwangsläufig iSd § 34 EStG anfallen, wenn die höheren Aufwendungen aus triftigen medizinischen Gründen anfallen.