EStG § 20
Dem Steuerpflichtigen steht es im Hinblick auf seine Gestaltungsfreiheit offen, Einrichtungsgegenstände für Betriebs-
Seite 258
EStG § 20
Dem Steuerpflichtigen steht es im Hinblick auf seine Gestaltungsfreiheit offen, Einrichtungsgegenstände für Betriebs-
Seite 258