IESG. § 1 Abs 5 Z 2
1. Die Mitgliedschaft zum Vertretungsorgan der GmbH iSd § 1 Abs 5 Z 2 IESG erlischt schon durch die gegenüber der Gesellschaft wirksame Zurücklegung der. Geschäftsführerfunktion (durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft, die nicht der Annahme durch sie bedarf) und nicht erst durch die Löschung der diesbezüglichen Eintragung im Handelsregister.