ABGB § 1304
ASVG § 333 Abs 4
1. Das Mitverschulden eines nicht haftenden Dritten ist für die Verschuldensteilung im Verhältnis zwischen haftendem Schädiger und Geschädigtem ohne Bedeutung.
ABGB § 1304
ASVG § 333 Abs 4
1. Das Mitverschulden eines nicht haftenden Dritten ist für die Verschuldensteilung im Verhältnis zwischen haftendem Schädiger und Geschädigtem ohne Bedeutung.