GewO 1994 § 82 lit f
Duldet der Arbeitgeber Abweichungen von der Arbeitszeit, dann rechtfertigt eine solche Abweichung innerhalb des bisher geduldeten Ausmaßes nicht die Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers.
OGH 3. 6. 1986, 14 Ob 92/86 (LGZR Wien 30. 9. 1985, 44 Cg 143/85; ArbG Wien 18. 2. 1985, 2 Cr 113/84)