MRG §§ 16 Abs 1, 30 Abs 2 Z 7
War bei Abschluß eines einheitlichen Mietvertrages über eine Geschäftsräumlichkeit und eine Wohnung allein der Geschäftszweck maßgeblich, so ist mit dauernder Aufgabe des Geschäftsbetriebes durch den Mieter trotz Weiterbenützung der Wohnung der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG hergestellt.