ABGB §§ 1358, 1422
Ist im Grundbuch eine Höchstbetragshypothek einverleibt, muß der iS des § 1422 ABGB teilweise Einlösende entweder die Zustimmung des Schuldners zur teilweisen Vertragsübernahme oder die mit seiner Zustimmung erfolgte Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gewöhnliche Hypothek oder die Reduktion des Kreditrahmens auf eine einzelne (die eingelöste) Forderung grundbuchstauglich nachweisen.