Mit einem interessanten Problem im Zusammenhang mit der Verteidigerliste hatte sich kürzlich der VwGH zu befassen: Es handelte sich um die seit altersher strittige Frage, ob iSd § 39 Abs 3 StPO die Mitgliedschaft zum Lehrkörper einer rechtswissenschaftlichen Fakultät Bedingung nur für die Aufnahme oder auch Voraussetzung für die Belassung in der Verteidigerliste ist. Während bereits Hugelmann (GZ 1877, 249 f) die Auffassung vertrat, das Gesetz betrachte die Eintragung der akademischen Lehrer in die Verteidigerliste „als eine mit der Erlöschung der venia legendi eo ipso hinfällige“, wurde diese Ansicht von der älteren Lehre mit guten Gründen einhellig abgelehnt (insbes Vargha, Die Vertheidigung in Strafsachen 314 und Mayer, Commentar II 144). Dennoch scheint in der neueren Literatur wiederum die Meinung auf, daß ein Doktor der Rechte aus der Verteidigerliste auszuschließen sei, wenn seine Eigenschaft als Universitätslehrer verloren gehe (etwa Lohsing - Braun, Anwaltsrecht2 17 f; Kremzow, AnwBl 1973, 248; gegenteilig jedoch Foregger - Serini, MKK StPO3 64).