GrEStG § 18
BAO § 303 Abs 4
Hat der Abgabepflichtige in der Abgabenerklärung nur einen Teil der Gegenleistung angegeben, der Behörde gegenüber jedoch Erklärungen abgegeben, nach denen die Behörde die gesamte Gegenleistung feststellen kann, so liegt keine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht vor. Setzt die Behörde in diesem Fall die GrESt nur von jenem Betrag fest, der in der Abgabenerklärung ausgewiesen ist, so bildet die nachträgliche Feststellung der Gegenleistung keinen Anlaß für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens.