GrEStG § 9 Abs 1 Z 2
Die Begünstigung des § 9 Abs 1 GrEStG kommt auch dann zum Zuge, wenn die Aufwendungen, deren Besicherung das Grundpfandrecht dient, zwischen Pfandrechtserwerb und Tag des Zuschlages entstanden sind (verstärkter Senat).
VwGH 29. 1. 1986, 82/16/0021