GrEStG § 4 Abs 1 Z 2 lit a
Bei einer Arbeiterwohnstätte darf die Wohnnutzfläche 130 m2 nicht übersteigen; eine Wohnnutzfläche von 130,31 m2 ist daher befreiungsschädlich, auch wenn dies eine Härte darstellen mag.
VwGH 5. 9. 1985, 85/16/0042, 0043
GrEStG § 4 Abs 1 Z 2 lit a
Bei einer Arbeiterwohnstätte darf die Wohnnutzfläche 130 m2 nicht übersteigen; eine Wohnnutzfläche von 130,31 m2 ist daher befreiungsschädlich, auch wenn dies eine Härte darstellen mag.
VwGH 5. 9. 1985, 85/16/0042, 0043