Wird einem Mieter ein Vorkaufsrecht für den Bestandgegenstand entgeltlich eingeräumt, so behandeln Kohler/Nidetzky dieses Entgelt als Einnahme bei der Vermietung und Verpachtung (Steuerhandbuch zur Vermietung und Verpachtung, 146). Keine Einnahme liege hingegen vor, wenn das Vorkaufsrecht einem Nichtmieter oder ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Mietvertrag eingeräumt wird.