Nach der Rechtsprechung des VwGH muß der Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung „nicht notwendig Gesellschafter des ausschüttenden Unternehmens sein; es genügt die Möglichkeit eines mittelbaren, aber entscheidenden Einflusses“1).
Nach der Rechtsprechung des VwGH muß der Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung „nicht notwendig Gesellschafter des ausschüttenden Unternehmens sein; es genügt die Möglichkeit eines mittelbaren, aber entscheidenden Einflusses“1).