Gestützt auf die Entscheidung des VwGH vom 1. 10. 1985, 84/14/0006 (RdW 1986, 29), hat das BMF die EStR 1984, Abschn 99 betreffend die Besteuerung von Einkünften aus der Verwertung von Urheberrechten, abgeändert (vgl auch Kohler, RdW 1986, 26). Der begünstigte Steuersatz nach § 38 Abs 4 EStG („Hälftesteuersatz“) soll nur dann angewendet werden, wenn das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Gutachten an eine bestimmte Person sind nicht begünstigt: