Keine Invalidenausgleichstaxe für im Ausland beschäftigte Dienstnehmer
Das Landesinvalidenamt Wien versuchte mehrfach, die von österreichischen Unternehmen auf ausländischen Baustellen (nicht nur vorübergehend) eingesetzten Dienstnehmer der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer zuzuzählen. Dementsprechend wurde die Ausgleichstaxe nach dem IEG auch für im Ausland beschäftigte Dienstnehmer vorgeschrieben. Die gegen derartige Bescheide erhobenen VwGH-Beschwerden hatten Erfolg: Mit Erk vom 19. 2. 1986, 85/09/0105 und 85/09/0143, sprach der VwGH aus, daß die eine Invaliden-Einstellungspflicht bzw Ausgleichstaxenpflicht begründende „Beschäftigung eines Dienstnehmers im Bundesgebiet“ nur dann vorliegt, wenn sich das Beschäftigungsverhältnis nach den für den Beschäftigungsort - das ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird - maßgebenden Gesamtmerkmalen auf das (österreichische) Bundesgebiet bezieht“. Für die Beschäftigung im Inland ist nicht allein auf den Ort des Abschlusses des Arbeitsvertrages, die Inländereigenschaft eines Dienstnehmers, das in Ansehung des Arbeitsvertrages anzuwendende Recht oder auf sozialversicherungsrechtliche Vorgänge abzustellen.