Schon zur Geltung des § 16 a BRG gab es die Problematik erheblicher Divergenzen zwischen Gesetz und Verordnung (§ 27 a BRGO). Diese Widersprüche hatten bereits Floretta - Strasser, Komm BRG2 1973, 360 ff, klar angesprochen, jedoch nicht aufgelöst.
Schon zur Geltung des § 16 a BRG gab es die Problematik erheblicher Divergenzen zwischen Gesetz und Verordnung (§ 27 a BRGO). Diese Widersprüche hatten bereits Floretta - Strasser, Komm BRG2 1973, 360 ff, klar angesprochen, jedoch nicht aufgelöst.