MRG §§ 16 Abs 2 Z 4, 44
Hat bei einer vor Inkrafttreten des MRG gemieteten Wohnung der Mieter die Anzeige an den Vermieter, daß die Wohnung oder ein kategorienbestimmendes Ausstattungsmerkmal unbrauchbar ist, unterlassen und die Mängel selbst behoben, so ist bei der Ermittlung der für das Herabsetzungsbegehren nach § 44 MRG maßgeblichen Kategorie auf die Unbrauchbarkeit keine Rücksicht zu nehmen.