ABGB §§ 1358, 1364, 1369
KWG § 23
Der Drittpfandbesteller hat gesetzliche Auskünfte- und Rechnungslegungsansprüche gegen den Gläubiger, die es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen.
ABGB §§ 1358, 1364, 1369
KWG § 23
Der Drittpfandbesteller hat gesetzliche Auskünfte- und Rechnungslegungsansprüche gegen den Gläubiger, die es ihm ermöglichen sollen, den Umfang seiner Haftung zu bestimmen.