GebG: § 33 TP 19
StruktVG: § 1 Abs 5
Wird ein Kreditvertrag mit einem nach § 1 Abs 5 StruktVG fingierten Gesamtrechtsnachfolger verlängert, so liegt eine Kreditprolongation und kein Neuabschluß eines Kreditvertrages vor.
GebG: § 33 TP 19
StruktVG: § 1 Abs 5
Wird ein Kreditvertrag mit einem nach § 1 Abs 5 StruktVG fingierten Gesamtrechtsnachfolger verlängert, so liegt eine Kreditprolongation und kein Neuabschluß eines Kreditvertrages vor.