GewStG: § 8 Z 2
Die Kürzung gem § 8 Abs 2 GewStG kommt nur dann zum Zuge, wenn das Beteiligungsunternehmen einen Gewerbebetrieb unterhält. Erzielt das Beteiligungsunternehmen aus der (vorübergehenden) Verpachtung des Betriebes gewerbliche Einkünfte, mit denen es aber mangels Zurechnung des Gewerbebetriebes nicht gewerbesteuerpflichtig ist, kann hinsichtlich der Beteiligungserträge keine Gewerbeertragskürzung vorgenommen werden.