EStG § 34
Triftige medizinische Gründe lassen höhere Aufwendungen als die von den Sozialversicherungsträgern finanzierten durchaus als zwangsläufig erscheinen. Notwendige medizinische Behandlungen stellen auch dann in voller Höhe eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Ausgaben dafür der StPfl privat bezahlen muß.