EStG § 34
Begehrte der Bf die Scheidung im Streitverfahren trotz Fehlens eindeutiger und überzeugender Beweise für die Schuld des Ehegatten, dann hat der Bf das Kostenrisiko, welches mit dem streitigen Scheidungsverfahren verbunden war, freiwillig auf sich genommen (die Ehe wurde schließlich einvernehmlich geschieden).