EStG §§ 23, 25
Obliegt die Planung und Vorbereitung der Reisen dem Reiseveranstalter, dann hat der Wanderführer keine Dispositionsfreiheit (außer Sorgetragung für Ersatzunterkünfte oder Alternativprogramm bei Schlechtwetter). Ein monatliches Fixum unabhängig von der Anzahl der Reiseteilnehmer spricht ebenfalls für eine Eingliederung des Wanderführers in den geschäftlichen Organismus des Reiseveranstalters.