FLAG: § 41 Abs 4 lit c
Das BMFJK hat mit Erl 17. 4. 1986, 23 0802/5-II/3/86, ausgesprochen, daß trotz der Änderung der einkommensteuerlichen Behandlung von Sterbegeldern (Herausnahme aus dem § 67 Abs 6 EStG) diese hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages noch unter § 67 Abs 6 EStG subsumiert werden können. Damit sind Sterbegelder und Todfallsbeiträge weiterhin nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.