§ 6 Z 9 lit a UStG befreit die Umsätze von Grundstücken iSd § 2 GrEStG von der Umsatzsteuer. Allerdings gilt diese Steuerfreiheit nicht für den Eigenverbrauch, insoweit für die Grundstücke ein Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 UStG vorgenommen worden ist.