Weder aus dem PatG noch aus anderen arbeitsrechtlichen Normen kann entnommen werden, daß ein Arbeitnehmer, dem infolge Überlassung einer Diensterfindung iSd §§ 6 ff PatG an den Arbeitgeber ein besonderer Vergütungsanspruch zusteht, das Recht hat, vom Arbeitgeber Rechnungslegung über die für die Höhe der Vergütung maßgebenden Umstände zu verlangen. Die Rechtsprechung1) hat dieses Recht jedoch aus dem Wesen des einem solchen Vergütungsanspruch zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses abgeleitet und damit argumentiert, daß der Arbeitnehmer im allgemeinen weitgehend im ungewissen über die Höhe seines Vergütungsanspruches sei, wogegen sein Arbeitgeber die entsprechende Auskunft im allgemeinen in zumutbarer Weise ohne weiteres zu erteilen in der Lage sei.