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Welche Bestimmungen schützen den Drittschuldner bei der Gehaltsexekution?

ArbeitsrechtFranz MohrRdW 1986, 179 Heft 6 v. 1.6.1986

1. Einleitung

Die ZVN 1986 BGBl 71 verbessert die Position des Drittschuldners, weil diesem nach § 11 b LPfG1)1)Tritt am 1. 9. 1986 in Kraft und ist auf Zahlungen überwiesener Forderungen, die nach dem 31. 8. 1986 fällig geworden sind, anzuwenden; über die exekutionsrechtlichen Bestimmungen in der ZVN 1986 s Neuerungen im Lohnpfändungsrecht RdW 1986, 46. eine Entschädigung für die Berechnung und Überweisung des pfändbaren Teils der Bezüge zusteht. Daneben bringt die Neufassung des § 294 a EO2)2)SFN 1. die Möglichkeit der Bekanntgabe des Arbeitgebers durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, wodurch eine Steigerung der Zahl der Gehaltsexekutionen erwartet3)3)798 BlgNR 16. GP. und somit das Haftungsrisiko der Drittschuldner erhöht wird. Der Drittschuldner ist ua dann der Haftung ausgesetzt, wenn er feststellen muß, welche Teile des Arbeitseinkommens nach den vielfältigen Exekutionsbeschränkungen im LPfG und in anderen Gesetzen der Exekution nicht unterliegen4)4) Heller -Berger -Stix, Die Lohnpfändung nach dem Lohnpfändungsgesetz 1955, 168.. Wurde das Arbeitseinkommen von mehreren Gläubigern gepfändet, so muß der Drittschuldner überdies den Rang der Pfändungen feststellen.

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