ZPO §§ 528, 477
HGB § 15
Wenn ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz das Verfahren unter Zurückweisung der Klage für nichtig erklärt, ist dieser Beschluß nicht anders als ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluß anzufechten; § 528 Abs 2 ZPO ist insoweit berichtigend auszulegen.