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Rekurs gegen rekursgerichtliche Nichtigerklärung des Verfahrens -Handelsregistereintragung im Verfahrensrecht

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 178 Heft 6 v. 1.6.1986

ZPO §§ 528, 477

HGB § 15

Wenn ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz das Verfahren unter Zurückweisung der Klage für nichtig erklärt, ist dieser Beschluß nicht anders als ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluß anzufechten; § 528 Abs 2 ZPO ist insoweit berichtigend auszulegen.

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