ABGB: §§ 837, 839, 1014 f
MRG: §§ 18 f
Stellt der die Hausverwaltung führende Mehrheitseigentümer einen Antrag nach §§ 18 f MRG, so muß der Minderheitseigentümer die Wirkungen einer Entscheidung in diesem Verfahren gegen sich gelten lassen.
ABGB: §§ 837, 839, 1014 f
MRG: §§ 18 f
Stellt der die Hausverwaltung führende Mehrheitseigentümer einen Antrag nach §§ 18 f MRG, so muß der Minderheitseigentümer die Wirkungen einer Entscheidung in diesem Verfahren gegen sich gelten lassen.