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Beitrag des Wohnungseigentumsbewerbers zu Erhaltungsarbeiten nach § 18 MRG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 175 Heft 6 v. 1.6.1986

ABGB: §§ 837, 839, 1014 f

MRG: §§ 18 f

Stellt der die Hausverwaltung führende Mehrheitseigentümer einen Antrag nach §§ 18 f MRG, so muß der Minderheitseigentümer die Wirkungen einer Entscheidung in diesem Verfahren gegen sich gelten lassen.

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