ABGB § 5
MRG §§ 10 Abs 6, 43 Abs 1
Eine in Altmietverträgen enthaltene Klausel, nach der alle vom Mieter getätigten Investitionen nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Rechtsanspruch in das Eigentum des Vermieters übergehen, ist als Verzicht auf Aufwandsersatzansprüche nach Inkrafttreten des MRG auch hinsichtlich der unter § 10 MRG fallenden Verbesserungen wirksam, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Investition vorher oder nachher getätigt wurde. § 10 Abs 6 MRG wirkt nicht zurück.