EStG §§ 23, 28
Die Vermietung von vier Ferienwohnungen mit 18 Betten stellt keine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn von der Anzahl der Betten abhängige Nebenleistungen (wie zB Frühstück, Zimmerreinigung mit Bettenmachen) nicht erbracht werden.
VwGH 14. 1. 1986, 85/14/0092