EStG §§ 16, 28
Die Umgestaltung von Mietwohnungen durch Versetzen von Wänden und Türöffnungen sowie die Verlegung des Einganges, des Abortes, der Küche und des Bades stellt einen Herstellungsaufwand dar (vgl Kohler/Nidetzky, Handbuch zur Vermietung und Verpachtung, 208 f und 215).