EStG § 16 Abs 1
Familienheimfahrten, deren Auslagen zu Werbungskosten führen können, liegen - ua - vor, wenn ein verheirateter Arbeitnehmer an einem neuen Arbeitsort seine Arbeit aufnimmt und es ihm noch nicht möglich ist, dort eine geeignete Wohnung für einen neuen Familienwohnsitz zu erwerben, oder wenn der andere Ehegatte deswegen am bisherigen Familienwohnsitz verbleibt, weil er dort selbst berufstätig ist.