EStG §§ 8, 10
UStG § 12 Abs 2 Z 2 lit c
Geländegängige Stationswagen sind auch dann als Personen- bzw Kombinationskraftwagen zu behandeln, wenn sie als LKW typisiert sind und eine Beförderungsmöglichkeit für insgesamt neun Personen bieten.
EStG §§ 8, 10
UStG § 12 Abs 2 Z 2 lit c
Geländegängige Stationswagen sind auch dann als Personen- bzw Kombinationskraftwagen zu behandeln, wenn sie als LKW typisiert sind und eine Beförderungsmöglichkeit für insgesamt neun Personen bieten.