EStG §§ 4, 20
1. Für die Zuordnung von sowohl privat als auch betrieblich nutzbaren Räumlichkeiten (zB Doppelgaragen) zum Betriebsbereich kommt es in erster Linie auf die tatsächliche überwiegende Verwendung an.
2. Räume, die der Gesunderhaltung dienen (Sauna, Bade- und Ruheräume, Gymnastikraum etc) gehören ebenso wie etwa ein Hallenschwimmbad zu den Einrichtungen des gehobenen privaten Bedarfs. Ein Arzt kann die entsprechenden Aufwendungen nur dann absetzen, wenn er eine überwiegende betriebliche Nutzung nachweist.