KV Angestellte Erdölindustrie: § 23 a
Ein Kilometergeld iSd § 23 a KV gebührt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Wege zur und von der Arbeitsstätte, auch wenn nur auf einem der beiden Wege ein Verkehrsmittel fehlt; analoges gilt für ein solches Fehlen auf Teilstrecken.