AngG § 27 Z 1
1. Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit kann im Einzelfall auch durch fahrlässiges Verhalten des Angestellten verwirklicht werden.
2. Gerade beim Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit ist nicht nur der letzte, zur Auflösung führende Vorfall, sondern das Gesamtverhalten des Arbeitnehmers innerhalb eines längeren Zeitraums zu berücksichtigen.