Gem § 59 Abs 1 ArbVG kann eine Betriebsratswahl beim Einigungsamt angefochten werden, „wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte“. Das EA Wien hatte sich jüngst (EA Wien 13. 3. 1986 IV Re 448/85) mit der Frage zu beschäftigen, was unter Beeinflussung des Wahlergebnisses, namentlich unter dem Wahlergebnis selbst zu verstehen sei. Im Anlaßfall hätte das Nichtvorhandensein behaupteter Wahlmängel zwar nicht zur Veränderung des Mandatsstandes führen, wohl aber bei Mandatsgleichheit die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe zur stimmenstärksten machen können. Die behaupteten Wahlmängel waren nicht für die Mandatsverteilung, wohl aber für die Frage kausal, welche die stimmenstärkste wahlwerbende Gruppe ist. Das EA Wien gelangte (im Gegensatz zu seiner Entscheidung vom 14. 5. 1964, Arb 8071, in welcher unter dem Wahlergebnis schon die Auszählung der Stimmen und ihre Verteilung auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen verstanden wurde) zur Auffassung, daß das Wahlergebnis die Mandatsverteilung ist. Es begründete seine Auffassung unter Hinweis auf die §§ 26 ff BRWO und deren Anlage 6 (zu § 27 über „Beispiele für die Berechnung des Wahlergebnisses“) und die einschlägigen Ausführungen von Floretta (in Floretta - Strasser, ArbVG-Handkommentar, 333 ff) damit, daß die Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Reihe von Arbeitsvorgängen bestehe. Erst durch das nach einer Reihe von Arbeitsgängen erfolgende Berechnen der Mandate und die Aufforderung der auf mehreren Listen kandidierenden Wahlwerber, sich zu erklären, welches Mandat sie annehmen, sei das Wahlergebnis ermittelt.