FernsprechO: § 44
FernmeldegebührenO: §§ 11, 13
Daß der Verbrauch der vorgeschriebenen Gebühreneinheiten durchaus im Bereich der Möglichkeit liegt, vermag allein die Annahme, daß technische Fehler der Fernmeldeeinrichtungen auszuschließen seien, nicht zu tragen. Ob sämtliche technische Einrichtungen ordnungsgemäß funktionieren und auch Manipulationen von dritter Seite auszuschließen sind und ob die vom Fernmeldeteilnehmer beantragte Überprüfung der Einrichtungen auch noch nach deren Abtragung möglich ist, ist durch einen Amtssachverständigen zu klären.