ZPO § 530
Eine negative Feststellungsklage kann nicht erst im Wiederaufnahmsverfahren auf gänzlich neue Gründe gestützt werden, weshalb die im Vorprozeß aus anderen Gründen bestrittene Forderung nun doch nicht zu Recht bestehe.
OGH 16. 1. 1986, 7 Ob 654/85 (OLG Wien 28. 9. 1983, 13 R 229/82; LGZ Wien 30. 4. 1982, 39 b Cg 381/79)