MRG §§ 16, 45
Der Berechnung des Erhaltungskostenbeitrages ist ausnahmslos der Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zugrundezulegen, wobei es entscheidend auf den vom Vermieter nach dem Inhalt des Vertrages herzustellenden und tatsächlich geschaffenen Zustand der Wohnung ankommt.