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Pfand an betrügerisch herausgelockten Sachen - Pfandrang bei beweglichen Sachen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1986, 141 Heft 5 v. 1.5.1986

ABGB §§ 367, 456

HGB § 366

Auch betrügerisch herausgelockte Sachen sind „anvertraut“. Hat daher der Eigentümer eines verpfändeten Sparbuchs dieses dem Pfandgläubiger herausgelockt und einem gutgläubigen Dritten verpfändet, so geht dessen Pfandrecht dem des ersten Pfandnehmers in analoger Anwendung des § 456 iVm § 367 ABGB im Rang bevor.

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