GebG: §§ 16, 33 TP 21
Werden Anteile an einer inländischen GmbH durch Anbot- und Annahmeschreiben in Form inländischer Notariatsakte abgetreten und kommt die einzige Ausfertigung des Annahmeschreibens dem Anbotsteller im Ausland zu, so entsteht die Gebührenschuld für die im Inland verbleibende Urschrift des Notariatsaktes mit Zustandekommen des Vertrages.