ErbStG § 2 Abs 1 Z 3
Vereinbaren beide ausscheidenden Gesellschafter (Ehegatten) mit dem eintretenden Gesellschafter (Sohn) je eine Rente und soll im Fall des Ablebens eines Rentenberechtigten sein Rentenanspruch auf den anderen Rentenberechtigten übergehen, so liegt kein Vertrag zugunsten Dritter vor. Daher löst der Übergang des Rentenanspruches im Todesfall keine ErbSt aus.