EStG § 27, § 46 Abs 1 Z 2
Die ZESt ist nur eine besondere Erhebungsform der ESt für Einkünfte, welche dem StPfl „Sicherheit durch den Schutz des Bankgeheimnisses bieten“. Damit ist die einbehaltene und entrichtete ZESt gem § 46 Abs 1 Z 2 EStG auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen.